Widerspruch

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Eine Ablehnung erfolgt nicht selten ohne jede Begründung. Sie haben jedoch das Recht, das Gutachten einzusehen. Um Klarheit zu bekommen, lassen Sie sich eine Kopie des Gutachtens von Ihrer Krankenkasse zuschicken.
Sollten Sie nach Prüfung des Gutachtens der Meinung sein, dass die Eingruppierung nicht Ihrem tatsächlichen Hilfebedarf entspricht, ist es ratsam gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

ACHTUNG! Hier sind Fristen einzuhalten.

Mit der einfachen Mitteilung an die Pflegekasse, dass gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wird, ist es nicht getan. Eine ausführliche Begründung muss folgen.
Hier ist der Moment, wo sich viele pflegende Angehörige, oder der Pflegebedürftige selbst, überfordert fühlen. Und das zu Recht. Um einen Widerspruch begründen zu können, bedarf es Fachwissen und Kenntnis des Gesetzes.


Mein Angebot an Sie:
Ich helfe Ihnen, einen Widerspruch zu begründen. Dabei orientiere ich mich an den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung). In diesem, für Sie persönlich verfassten Gutachten, wird in allen Einzelheiten dargelegt, welche Pflegestufe meines Erachtens angebracht wäre.

Ich bin auf Ihre Mithilfe angewiesen:

Melden Sie sich frühzeitig bei mir, denn es gilt Fristen einzuhalten. In einem Hausbesuch, oder ausführlichen Telefonat kann schon im Vorfeld geklärt werden, ob sich für Sie persönlich ein Widerspruch lohnt.
Entscheiden Sie sich für einen Widerspruch, stellen Sie mir Kopien des MDK-Gutachtens und eines eventuellen Schriftverkehrs mit der Pflegekasse zur Verfügung. Ich erstelle für Sie ein unabhängiges Pflegegutachten, mit dem Sie Ihren Widerspruch begründen können.
Gibt es vielleicht Fragen zur Pflegeversicherung, zur Pflege selber oder andere Probleme, die Sie gerne telefonisch besprechen möchten? Eine telefonische Beratung kostet 15 Euro. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und vereinbaren Sie einen Termin. Ich habe dann genügend Zeit für Sie.