Vorbeugen ist besser als heilen:
Denken Sie daran, von Anfang an besser für sich zu sorgen. Gönnen Sie sich öfter eine Auszeit und lassen Sie Ihre Seele einmal baumeln. Wer erst einmal ausgebrannt ist, braucht viel Zeit und Mühe, um sich davon zu erholen. Sehr viel sinnvoller ist es, bereits von Anfang an darauf zu achten, es gar nicht so weit kommen zu lassen.
Wussten Sie schon, dass Personen, die einen kranken Menschen mindestens 12 Monaten lang zu Hause gepflegt haben, Anspruch auf Urlaub haben? Im Pflegeversicherungsgesetz heißt es: Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr übernehmen. Die Aufwendungen dürfen allerdings 1.510,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Wird die Ersatzpflege durch eine Privatperson erbracht, handelt es sich um einen Fall der selbst sichergestellten häuslichen Pflege, daher sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Eine Entlastung der pflegenden Angehörigen bietet sich insbesondere bei der dritten Pflegestufe an. Die betroffene Person ist in diesem Fall rund um die Uhr in ihrem Alltag auf die Hilfe anderer angewiesen. Die Hilfestellungen, die in der Nacht erbracht werden müssen, werden von Pflegepersonen als besonders belastende empfunden. Um den Ansprüchen des Pflegebedürftigen gerecht zu werden, offeriert sich die Pflege durch eine Hilfskraft. Diese sollte gut gewählt sein, denn es sollte eine gute Beziehung zwischen ihr und dem Erkrankten entstehen.
Wird die Ersatzpflege von einer zugelassenen Sozialstation oder einer privaten Ersatzpflegeperson erwerbsmäßig erbracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege bis zu 1.510,00 € jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.