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Wussten Sie schon, dass Personen, die einen kranken Menschen zu Hause pflegen, Anspruch auf Urlaub haben? Im Pflegeversicherungsgesetz heißt es unter der Überschrift „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“:
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.“