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Wussten Sie schon, dass Personen, die einen kranken Menschen zu Hause pflegen, Anspruch auf Urlaub haben? Im externer Link Pflegeversicherungsgesetz heißt es unter der Überschrift „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.“